Wann ist ein Unternehmen "ein Unternehmen in Schwierigkeiten"?

Definition:

"Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten" (2014/C 249/01)

Sachlicher Anwendungsbereich: Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten

20. Für die Zwecke dieser Leitlinien gilt ein Unternehmen dann als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen sein wird, wenn der Staat nicht eingreift. Im Sinne dieser Leitlinien befindet sich ein Unternehmen daher dann in Schwierigkeiten, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a.) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals  ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.

b.) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (Personengesellschaften): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.

Wie kann der Sachverhalt "Unternehmen in Schwierigkeiten" nachgewiesen werden?

Das Rechenmodell des BMAS:

Stammeinlage
+ Rücklagen
+ Gewinnvortrag
/  Verlustvortrag
+ Jahresüberschuss
/  Jahresfehlbetrag
/  Verlust aus der GuV (Gewinn und Verlust)

< 50 % des gez. Stammkapitals

Und was ist mit Einzelunternehmen?

Z. B. nicht eingetragene Einzelunternehmen
Betrieblich veranlasst angeschaffte bzw. vorhandene Wirtschaftsgüter
+ eigene Finanzmittel des Unternehmens (kein Privatvermögen)
/  Fremdkapital (Verbindlichkeiten sowie Rückstellungen)
/  Verlust aus der GuV (Gewinn und Verlust)
< 50 % des Wertes der angeschafften Wirtschaftsgüter
Grundlage sind bilanzrechtlich und steuerlich ausgewiesene Angaben